Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Ausnahmen
> Art. 4 Produktegruppen

Art. 3 Sorgfaltspflicht

1 Die verantwortliche Person muss Sorge dafür tragen, dass auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die Hygienevorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

2 Sie stellt namentlich sicher, dass:

a.
die Temperaturvorschriften für Lebensmittel eingehalten werden und die Kühlkette nicht unterbrochen wird;
b.1
die in den Anhängen 1–3 festgelegten mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5129).


Stand am 1. November 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen