1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Ausnahmen
> Art. 4 Produktegruppen
Art. 3 Sorgfaltspflicht
1 Die verantwortliche Person muss Sorge dafür tragen, dass auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die Hygienevorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
2 Sie stellt namentlich sicher, dass:
- a.
- die Temperaturvorschriften für Lebensmittel eingehalten werden und die Kühlkette nicht unterbrochen wird;
- b.1
- die in den Anhängen 1–3 festgelegten mikrobiologischen Kriterien eingehalten werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5129).
Stand am 1. November 2010
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