Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt
2. Abschnitt: Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken
< Art. 8 Kennzeichnung von Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben sowie von Piercing-Schmuck
> Art. 10 Anforderungen

Art. 9 Berufsspezifische Richtlinien

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann berufsspezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.


Stand am 1. Februar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen