4. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 26 Scherzartikel
> Art. 28 Übergangsbestimmungen
Art. 27 Anpassung der Anhänge
1 Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.
Stand am 1. Februar 2012
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