Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 26 Scherzartikel
> Art. 28 Übergangsbestimmungen

Art. 27 Anpassung der Anhänge

1 Das BAG passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es bezeichnet soweit möglich international harmonisierte Normen.


Stand am 1. Februar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen