Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt
3. Abschnitt: Afokale kosmetische Kontaktlinsen
< Art. 9 Berufsspezifische Richtlinien
> Art. 11 Kennzeichnung

Art. 10 Anforderungen

Von afokalen kosmetischen Kontaktlinsen, die den in Anhang 3 genannten Normen entsprechen, wird vermutet, dass sie die Sicherheitsanforderungen erfüllen.


Stand am 1. Februar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen