Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

817.023.31

Verordnung des EDI
über kosmetische Mittel

(VKos)

vom 23. November 2005 (Stand am 1. November 2010)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 35 Absatz 4 und 80 Absatz 9 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 2 Zulässige Stoffe

Art. 3 Kennzeichnung

Art. 4 Anpassung der Anhänge

Art. 5 Übergangsbestimmungen

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 7 Inkrafttreten

Übergangsbestimmung der Änderung vom 15. November 20062

Kosmetische Mittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach altem Recht hergestellt, eingeführt und etikettiert und noch bis zum 31. Dezember 2008 nach altem Recht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 7. März 20083

Kosmetische Mittel dürfen noch bis zum 31. März 2009 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet und noch bis zum 31. März 2010 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. April 20094

Kosmetische Mittel, die den Bestimmungen gemäss der Änderung vom 27. April 2009 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April 2010 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet und noch bis zum 30. April 2011 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Oktober 20105

Kosmetische Mittel, die der Änderung vom 12. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zum 31. Oktober 2012 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.


Anhang 1
- Beispielhafte Liste der nach Gruppen geordneten kosmetischen Mittel

Anhang 2
- Liste der Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen, mit Anwendungsbereich, we...

Anhang 3
- Liste der antimikrobiell wirksamen Stoffe, UV-Filtersubstanzen und sonstigen Stoffe, die in kosmetis...

Anhang 4
- Liste der Stoffe, die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen

Anhang 5
- Piktogramm für die Angabe der Haltbarkeit nach dem Öffnen

Anhang 6
- Piktogramm, das darauf hinweist, dass die Zusammensetzung und die Warnhinweise auf Beipackzetteln od...


 AS 2005 6423



Stand am 1. November 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen