4. Abschnitt: Dokumentation
< Art. 8 Inhalt
> Art. 10
Art. 9 Aufbewahrungsdauer
Wer eine Dokumentation abgibt oder entgegennimmt, hat diese während fünf Jahren nach der Übergabe aufzubewahren.
Stand am 1. Mai 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen