Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Dokumentation
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> Art. 10

Art. 9 Aufbewahrungsdauer

Wer eine Dokumentation abgibt oder entgegennimmt, hat diese während fünf Jahren nach der Übergabe aufzubewahren.


Stand am 1. Mai 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen