3. Abschnitt: Kennzeichnung
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Art. 7
1 Lebensmittel und Zusatzstoffe, die GVO-Erzeugnisse sind, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X1 hergestellt» oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.
2 Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO-Erzeugnisse sind und als solche abgegeben werden, sind mit einem Hinweis nach Absatz 1 zu kennzeichnen.
3 Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten, die zu technologischen Zwecken eingesetzt werden, sind mit dem Hinweis «mit gentechnisch veränderten Y2 hergestellt» oder «mit genetisch veränderten Y hergestellt» zu kennzeichnen. Werden die Mikroorganismen als solche abgegeben, so sind sie mit dem Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» zu kennzeichnen.
4 Der Hinweis ist im Verzeichnis der Zutaten in Klammern direkt hinter der betreffenden Zutat, dem betreffenden Stoff oder dem betreffenden Mikroorganismus anzubringen. Falls kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden ist, ist der Hinweis bei der Sachbezeichnung aufzuführen.
5 Ist eine Zutat oder ein Stoff im Verzeichnis der Zutaten oder in der Sachbezeichnung bereits als «aus X hergestellt» aufgeführt, so kann der Hinweis zu «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» abgekürzt werden.
6 Sind mehrere Zutaten oder Stoffe zu kennzeichnen, so kann der Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» in einer Fussnote zum Verzeichnis der Zutaten angebracht werden. Die Angaben in der Fussnote müssen in mindestens gleicher Schriftgrösse angebracht werden wie das Verzeichnis der Zutaten.
7 Auf den Hinweis kann beim Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen ist, verzichtet werden, wenn:
- a.
- keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthält (ausgenommen Mikroorganismen nach Absatz 3); und
- b.
- belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden.
7bis Auf den Hinweis kann bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen verzichtet werden, wenn:
- a.
- sie aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen wurden;
- b.
- sie von den Organismen abgetrennt, gereinigt und chemisch definierbar sind; und
- c.
- die Herstellung im geschlossenen System nach Artikel 3 Buchstabe d der Einschliessungsverordnung vom 25. August 19993 erfolgte.4
8 Mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» können Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe versehen werden, wenn:
- a.
- anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass:
- 1.
- das Lebensmittel und die für das Lebensmittel verwendeten Zutaten, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1–3 nicht aus gentechnisch veränderten Organismen stammen,
- 2.
- bei der Produktion des Lebensmittels keine GVO verwendet wurden; davon ausgenommen sind Tierarzneimittel, und
- 3.
- die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen ist, zu vermeiden;
- b.
- die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe a erfüllt ist; und
- c.
- gleichartige Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1–3:
- 1.
- nach Artikel 22 LGV bewilligt worden sind, oder
- 2.
- nach schweizerischem Recht mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen oder Ausgangsprodukten produziert werden dürfen, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden.
9 Andere Hinweise als die Hinweise nach diesem Artikel sind nicht zulässig. Davon ausgenommen ist der Hinweis nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 20035 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel.
1 X = Name des gentechnisch veränderten Organismus.
2 Y = Namen der gentechnisch veränderten Mikroorganismen.
3 SR 814.912
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Juni 2007 (AS 2007 2935).
5 ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Der Verordnungstext kann beim Bundesamt für Gesundheit eingesehen oder beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.