2a. Abschnitt: Toleranz
< Art. 6 Meldepflicht
> Art. 7
Art. 6a
1 Ohne Bewilligung toleriert werden geringe Anteile von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Pflanzen sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, wenn:
- a.
- sie von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren, das mit demjenigen nach VGVL vergleichbar ist, als geeignet für die Verwendung in Lebensmitteln beurteilt worden sind; und
- b.
- die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Die Anteile überschreiten nicht den Wert von 0,5 Massenprozent, bezogen auf die Zutat.
- 2.
- Eine Gesundheitsgefährdung kann aufgrund einer Beurteilung durch das BAG nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden.
- 3.
- Geeignete Nachweisverfahren und Referenzmaterialien sind öffentlich verfügbar.
2 Handelt es sich um geringe Anteile von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Pflanzen sind oder enthalten, so setzt die Tolerierung zudem voraus, dass eine Umweltgefährdung aufgrund einer Beurteilung durch das BAFU nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann.
3 Das BAG unterbreitet den Bericht seiner Beurteilung zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen:
- a.
- dem BAFU;
- b.
- dem BVET;
- c.
- dem BLW.
4 Es kann das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nach Absatz 1 einschränken oder mit Auflagen versehen.
5 Gentechnisch veränderte Materialien, die nach Absatz 1 in Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen toleriert werden, werden in Anhang 2 aufgeführt.