Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
< Art. 5 Erteilung und Widerruf der Bewilligung
> Art. 6a

Art. 6 Meldepflicht

Die Inhaberin der Bewilligung hat dem BAG neue Erkenntnisse über mögliche Gesundheits- oder Umweltgefährdungen durch das GVO-Erzeugnis unverzüglich zu melden.


Stand am 1. Mai 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen