2. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
< Art. 5 Erteilung und Widerruf der Bewilligung
> Art. 6a
Art. 6 Meldepflicht
Die Inhaberin der Bewilligung hat dem BAG neue Erkenntnisse über mögliche Gesundheits- oder Umweltgefährdungen durch das GVO-Erzeugnis unverzüglich zu melden.
Stand am 1. Mai 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen