5. Abschnitt: Trennung des Warenflusses
< Art. 9 Aufbewahrungsdauer
> Art. 10a Anpassung von Anhang 2
Art. 10
Wer mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen umgeht, die GVO sind oder enthalten, muss zur Gewährleistung der Trennung des Warenflusses nach Artikel 25 LGV über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, welches namentlich Folgendes umfassen muss:
- a.
- die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses beim Umgang mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, an denen unerwünschte Vermischungen auftreten können;
- b.
- die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buchstabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden;
- c.
- die Durchführung der Massnahmen;
- d.
- die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit;
- e.
- die geeignete Ausbildung der mit der Durchführung der Massnahmen beauftragten Personen;
- f.
- die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchstaben a–e.
Stand am 1. Mai 2011
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