817.022.32
Verordnung des EDI
über den Zusatz essenzieller oder physiologisch
nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln
vom 23. November 2005 (Stand am 1. November 2010)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV),
verordnet:
Art. 2 Erlaubte und verbotene Zusätze
Art. 3 Zulässige Höchstmengen
Art. 4 Überdosierung
Art. 5 Zusätze zu Speisesalz und Trinkwasser
Art. 6 Kennzeichnung
Art. 7 Bewilligung von Stoffen im Einzelfall
Art. 9 Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. März 20082
Lebensmittel, die den Änderungen vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2010 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. April 20093
Lebensmittel, die den Bestimmungen gemäss der Änderung vom 27. April 2009 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2012 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und abgegeben werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Oktober 20104
Lebensmittel, die der Änderung vom 12. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2012 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und abgegeben werden.
Anhang 1 Zulässige Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe
sowie die empfohlenen Tagesdosen für Erwachsene
Anhang 2 Zulässige Verbindungen der Vitamine, Mineralstoffe
und sonstigen Stoffe Kategorie 1: Vitamine Kategorie 2: Mineralstoffe Kategorie 3: Sonstige Stoffe
Anhang 3 Tagesrationen
Anhang 4 Liste der Lebensmittel, denen keine Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe zugesetzt werden dürfen