817.022.31
Verordnung des EDI
über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe
(Zusatzstoffverordnung, ZuV)
vom 22. Juni 2007 (Stand am 25. Mai 2009)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 15 und 80 Absatz 9 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV),
verordnet:
Art. 2 Provisorisch zulässige Zusatzstoffe
Art. 3 Übertragene Zusatzstoffe und Voraussetzungen der Übertragung
Art. 4 Zusatzstoffpräparate
Art. 5 Reinheitsanforderungen
Art. 6 Anpassung der Anhänge
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Art. 9 Inkrafttreten
Übergangsbestimmung der Änderung vom 7. März 20082
Lebensmittel, die den Änderungen vom 7. März 2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2009 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Mai 20093
Lebensmittel, die den Änderungen vom 11. Mai 2009 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. September 2009 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Anhang 1
- Liste der zugelassenen Zusatzstoffe
Anhang 2
- Zusatzstoffe, die ohne Einschränkung in allen Lebensmitteln zulässig sind
Anhang 3
- Zusatzstoffe, die gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) oder mit Mengenbegrenzung zulässig sind
Anhang 4
- Zusatzstoffe, die in pulver- und tablettenförmigen Lebensmitteln zulässig sind, wenn in der Anwendun...
Anhang 5
- In Zusatzstoffpräparaten zulässige Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel
Anhang 6
- In Aromen zulässige Antioxidantien und Konservierungsmittel
Anhang 7
- Anwendungsliste
- A. Erläuterungen und besondere Bestimmungen
- B. In der Anwendungsliste verwendete Abkürzungen
- C. Verzeichnis der Lebensmittel der Anwendungsliste
- D. Anwendungsliste
Anhang 8
- Spezifische Reinheitskriterien für Zusatzstoffe