Anhang 11
(Art. 8 Abs. 1 und 8)
Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen
auslösen können
Die folgenden Zutaten und die daraus hergestellten Erzeugnisse können Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen und sind deshalb bei der Kennzeichnung immer anzugeben; vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 7:
- 1.
- Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:
- a.
- Glukosesirupe auf Weizenbasis einschliesslich Dextrose (a),
- b.
- Maltodextrine auf Weizenbasis (a),
- c.
- Glukosesirupe auf Gerstenbasis,
- d.
- Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
- 2.
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 3.
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 4.
- Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:
- a.
- Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,
- b.
- Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
- 5.
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 6.
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:
- a.
- vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (a),
- b.
- natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D—alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,
- c.
- aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,
- d.
- aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
a Und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der European Food Safety Authority (EFSA) für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.
- 7.
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschliesslich Laktose), ausser:
- a.
- Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,
- b.
- Lactit;
- 8.
- Hartschalenobst (Nüsse), d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser Hartschalenobst für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;
- 9.
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 10.
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 11.
- Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 12.
- Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2;
- 13.
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 14.
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
1 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 11. Mai 2009, in Kraft seit 25. Mai 2009 (AS 2009 2025). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiervor.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen