2. Kapitel: Vorverpackte Lebensmittel
5. Abschnitt: Mengenmässige Angabe von Zutaten
< Art. 8
> Art. 10 Ausgestaltung der Mengenangabe
Art. 9 Grundsatz und Ausnahmen
1 Die Menge einer Zutat muss angegeben werden, wenn die Zutat:
- a.
- in der Sachbezeichnung genannt ist (z.B. «Erdbeer-Joghurt», «Früchtesorbet», «Pizza mit Schinken»);
- b.
- von den Konsumentinnen und Konsumenten normalerweise mit der Sachbezeichnung in Verbindung gebracht wird (z.B. Rindfleisch in «Gulaschsuppe»); oder
- c.
- auf der Etikette, der Verpackung oder Umhüllung durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird (z.B. «mit Butter zubereitet», «mit Erdnüssen»).
2 Absatz 1 gilt nicht:
- a.
- für Zutaten, deren Abtropfgewicht angegeben ist;
- b.
- für Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet werden (z.B. Gewürze oder deren Extrakte);
- c.
- für Zutaten wie Süssungsmittel, Alkohol, Coffein, Chinin, Kohlensäure oder Zucker, auf die auf Grund anderer Vorschriften hingewiesen werden muss (z.B. «mit Zucker und Süssungsmitteln», «alkoholhaltig», «kohlensäurehaltig», «gezuckert»);
- d.
- für Zutaten, deren Mengen nach einer andern Vorschrift angegeben werden müssen;
- e.
- für Zutaten, die, obwohl sie in der Sachbezeichnung genannt sind, für die Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausschlaggebend sind, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden;
- f.
- für Vitamine, Mineralstoffe oder andere essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe in Fällen, in denen diese im Rahmen der Nährwertkennzeichnung (Art. 22–29) angegeben sind.
Stand am 1. Januar 2012
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