Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Vorverpackte Lebensmittel
4. Abschnitt: Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
< Art. 7 Angabe der zusammengesetzten Zutaten
> Art. 9 Grundsatz und Ausnahmen

Art. 8

1 Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach Anhang 1 sind oder aus solchen gewonnen wurden und die, wenn auch möglicherweise in veränderter Form, im Endprodukt vorhanden bleiben, müssen in jedem Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden (z.B. «Gerstenmalz», «Emulgator (Sojalecithin)», «natürliches Erdnussaroma»).

1bis Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich:

a.
wenn die Sachbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält;
b.
für Käse, Butter, fermentierte Milch und Rahm, sofern es sich bei den Zutaten ausschliesslich um für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder um für die Herstellung von Käse – ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse – notwendiges Salz handelt.1

2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Verarbeitungshilfsstoffe, Trägerstoffe, Trägerlösungsmittel, in Aromen zulässige Antioxidantien und Konservierungsmittel sowie übertragene Zusatzstoffe (z.B. «Farbstoff E 129 (auf Weizenstärke)»).

3 Auf Zutaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil folgendes Mass übersteigt oder übersteigen könnte:

a.
im Falle von Sulfiten: 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel;
b.
im Falle von glutenhaltigem Getreide: 10 mg Prolamin (Gliadin) pro 100 g Trockenmasse des Lebensmittels;
c.
in den übrigen Fällen: 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel;
d.2
im Falle von pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl: 10 g Erdnussöl pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel.

4 Die verantwortliche Person muss belegen können, dass alle im Rahmen der Guten Herstellungspraxis gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen nach Absatz 3 zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.

5 Auf Vermischungen nach Absatz 3, die unter den in diesem Absatz festgelegten Höchstwerten liegen, darf hingewiesen werden.

6 Hinweise nach Absatz 3 (z.B. «kann Erdnüsse enthalten») sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.

7 Kann der Beweis erbracht werden, dass einzelne Zutaten, die aus in Anhang 1 genannten Zutaten hergestellt worden sind, keine Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, so kann auf deren Angabe nach den Absätzen 1–3 verzichtet werden.

8 Bezüglich der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist jede Zutat im Sinne von Absatz 2, die in Anhang 1 aufgeführt ist, in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe umfasst das Wort «Enthält», gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutaten.3


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 11. Mai 2009 (AS 2009 2025). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4649). Siehe auch die UeB der Änd. vom 11. Mai 2009 am Schluss dieses Textes.
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 11. Mai 2009 (AS 2009 2025). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 17. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 975). Siehe auch die UeB der Änd. vom 11. Mai 2009 am Schluss dieses Textes.
3 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 11. Mai 2009, in Kraft seit 25. Mai 2009 (AS 2009 2025). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen