2. Kapitel: Vorverpackte Lebensmittel
13. Abschnitt: Weitere Angaben
< Art. 32 Besondere Bestimmungen
> Art. 34
Art. 33 «vegetarisch», «vegetabil»
1 Lebensmittel können bezeichnet werden als:
- a.1
- «vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen (z.B. Lactose), Eiern, Eibestandteilen oder Honig;
- b.
- «ovo-vegetarisch» oder «ovo-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Eiern, Eibestandteilen oder Honig;
- c.2
- «lacto-vegetarisch» oder «lacto-vegetabil», wenn sie weder Zutaten noch Verarbeitungshilfsstoffe tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen oder Honig;
- d.
- «vegan» oder «vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten.
2 Lebensmittel oder Zutaten, die aus Zutaten gewonnen wurden, die unter Verwendung von tierischen Verarbeitungshilfsstoffen hergestellt wurden, können mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 bezeichnet werden, wenn sie von den tierischen Proteinbestandteilen der Verarbeitungshilfsstoffe abgetrennt und gereinigt sind.3
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1029).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1029).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1029).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen