Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Wein, teilweise vergorener Traubenmost, Sauser, teilweise vergorener Traubensaft, weinhaltige Getränke

< Art. 7 Klassierung und Herstellung von Schweizer Weinen
> Art. 9 Sachbezeichnung

Art. 8 Anforderungen

1 Wein muss einen Gesamtalkoholgehalt (vorhandener und potenzieller Alkoholgehalt) von mindestens 7 Volumenprozent und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5,5 Volumenprozent aufweisen.

2 Bei der Herstellung von Schaum- oder Perlwein dürfen zugegeben werden:

a.
Fülldosage zur Erzeugung der zweiten Gärung;
b.
Versanddosage;
c.
Kohlendioxid zur Herstellung von Schaum- und Perlweinen mit zugegebener Kohlensäure nach Artikel 6 Absätze 5 und 6.

3 Durch die Zugabe der Fülldosage darf der Alkoholgehalt des Schaum- und Perlweins um höchstens 1,5 Volumenprozent und durch die Zugabe der Versanddosage um höchstens 0,5 Volumenprozent erhöht werden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen