2. Kapitel: Wein, teilweise vergorener Traubenmost, Sauser, teilweise vergorener Traubensaft, weinhaltige Getränke
< Art. 7 Klassierung und Herstellung von Schweizer Weinen
> Art. 9 Sachbezeichnung
Art. 8 Anforderungen
1 Wein muss einen Gesamtalkoholgehalt (vorhandener und potenzieller Alkoholgehalt) von mindestens 7 Volumenprozent und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5,5 Volumenprozent aufweisen.
2 Bei der Herstellung von Schaum- oder Perlwein dürfen zugegeben werden:
- a.
- Fülldosage zur Erzeugung der zweiten Gärung;
- b.
- Versanddosage;
- c.
- Kohlendioxid zur Herstellung von Schaum- und Perlweinen mit zugegebener Kohlensäure nach Artikel 6 Absätze 5 und 6.
3 Durch die Zugabe der Fülldosage darf der Alkoholgehalt des Schaum- und Perlweins um höchstens 1,5 Volumenprozent und durch die Zugabe der Versanddosage um höchstens 0,5 Volumenprozent erhöht werden.
Stand am 1. Januar 2011
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