Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Spirituosen
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Spirituosenkategorien
< Art. 78 Likör
> Art. 80 Absinth

Art. 79 Aperitif, Spirituose mit bitterem Geschmack (Bitter)

1 Aperitif ist ein Getränk aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus Spirituosen nach den Artikeln 57–77, Wasser und aromatischen Pflanzenauszügen oder natürlichen oder naturidentischen Aromen oder Aromaextrakten, die ihm die charakteristischen sensorischen Eigenschaften verleihen.

2 Aperitif darf Zuckerarten, Honig oder Wein enthalten.

3 Für Aperitif auf Basis von Wein gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels.

4 Spirituose mit bitterem Geschmack (Bitter) ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen oder Aromaextrakten gewonnen wird. Sie muss einen bitteren Geschmack aufweisen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen