Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Bier
< Art. 41 Anforderungen
> Art. 43 Übrige Kennzeichnung

Art. 42 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Bier».

2 Entsprechend dem Stammwürzegehalt können auch folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:

a.

«Lagerbier»

bei 10,0–12,0 Massenprozent

b.

«Spezialbier»

bei 11,5–14,0 Massenprozent

c.

«Starkbier»

bei mindestens 14 Massenprozent

3 Bier darf bis zu einem Alkoholgehalt von 3,0 Volumenprozent als «Leichtbier» bezeichnet werden. Der Stammwürzegehalt von Leichtbier unterliegt keiner Begrenzung.

4 Bier mit einem Kohlenhydratgehalt von höchstens 7,5 g pro Liter und einem Alkoholgehalt von höchstens 4,5 Volumenprozent darf als «kohlenhydratarm» bezeichnet werden. Der Stammwürzegehalt muss 8,0–9,0 Massenprozent betragen.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen