4. Kapitel: Bier
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Art. 41 Anforderungen
1 Bier muss in der Regel klar sein. Bestimmte Biertypen (z.B. unfiltriertes Bier, Hefeweizenbier) dürfen Trübungen oder Ablagerungen aufweisen, die infolge eines speziellen Herstellungsverfahrens entstanden sind.
2 Die Würze wird aus Gersten- oder Weizenmalz hergestellt. Für sie können überdies folgende stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffe verwendet werden:
- a.
- Cerealien wie Gerste, Weizen, Mais, Reis;
- b.
- Zucker, Invertzucker, Dextrose, Glucosesirup bis höchstens 10 Massenprozent;
- c.
- Stärke bis höchstens 20 Massenprozent.
3 Für die Zubereitung der Würze dürfen Röstmalz und Röstmalzextrakte verwendet werden.
4 Der pH-Wert des Bieres darf bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten 5,0 nicht übersteigen.
5 Der Gehalt an Kohlendioxid muss mindestens 0,3 Massenprozent betragen.
6 Bier muss aus einer Stammwürze von mindestens 10 Massenprozent hervorgegangen sein. Vorbehalten bleibt Artikel 42 Absätze 3 und 4.