8. Kapitel: Milchprodukte
9. Abschnitt: Konzentrierte Milch, Milchpulver, Milchproduktepulver, Milchprotein
< Art. 61a Sachbezeichnung
> Art. 63 Milchpulver
Art. 62 Konzentrierte Milch
1 Konzentrierte Milch ist gezuckerte oder ungezuckerte Milch, der ein wesentlicher Teil des Wassers entzogen worden ist.
2 Sie muss folgende Trockenmasse und Fettgehalte aufweisen:
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T in g/kg |
Fettgehalt | |||
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a. |
konzentrierte Magermilch (Kondensmagermilch) |
mind. 200 g/kg |
höchstens 10 g/kg | |
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b. |
konzentrierte Vollmilch (Kondensmilch) |
mindestens 250 g/kg |
mindestens 75 g/kg | |
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c. |
fettangereicherte, konzentrierte Milch |
mindestens 265 g/kg |
mindestens 150 g/kg | |
3 Für gezuckerte konzentrierte Milch gelten die Werte nach Absatz 2 unter entsprechender Berücksichtigung des Zuckeranteils.
4 Konzentrierte Milch darf in ihrem Milcheiweissgehalt auf einen Wert von mindestens 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden. Zur Standardisierung des Milcheiweissgehaltes sind ausschliesslich Milchbestandteile zulässig. Das Verhältnis zwischen Molkenprotein und Kasein darf nicht verändert werden.