Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Milchprodukte
4. Abschnitt: Rahm
< Art. 48 Definition und Anforderungen
> Art. 50 Definitionen

Art. 491 Kennzeichnung

1 Als Sachbezeichnung für Rahm sind die in Artikel 48 Absatz 3 genannten Bezeichnungen zu verwenden.

2 Wird Rohrahm vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV2 anzugeben:

a.
ein Hinweis auf die Lagertemperatur;
b.
ein Hinweis, dass es sich um Rohrahm handelt und dieser nicht als genussfertig gilt;
c.
der Hinweis «vor Licht geschützt aufbewahren».

3 Wird Rohrahm offen abgegeben, so hat die Abgabestelle die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Form zu informieren, dass Rohrahm nicht als genussfertig gilt. Zudem ist die Abgabestelle verpflichtet, über die Haltbarkeit und die Aufbewahrungsbedingungen von Rohrahm zu informieren.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 1009).
2 SR 817.022.21


Stand am 1. November 2010
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