Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Milchprodukte
4. Abschnitt: Rahm
< Art. 47 Kennzeichnung
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Art. 48 Definition und Anforderungen

1 Rahm ist der fettreiche Anteil der Milch, der durch physikalische Trennverfahren gewonnen wird. Pro Kilogramm milchfettfreier Anteil muss die Trockenmasse mindestens 85 g betragen.

2 Rahm darf zur Stabilisierung mit höchstens 30 g Milchbestandteilen pro Kilogramm angereichert werden.

3 Es gelten folgende Fettgehaltsstufen:

a.
«Halbrahm» oder «Kaffeerahm»: mindestens 150 g Milchfett/kg;
b.
«Vollrahm», «Schlagrahm», «Rahm» oder «Sahne»: mindestens 350 g Milchfett/kg;
c.
«Doppelrahm»: mindestens 450 g Milchfett/kg.

4 Sauerrahm (einschliesslich Crème fraîche) ist ein durch geeignete Mikroorganismen gesäuerter, wärmebehandelter Rahm.

5 Verdickter Rahm ist ein Rahm, der durch Verdickungsmittel dickflüssig bis streichbar geworden ist. Für verdickten Rahm gelten die Absätze 1, 2 und 4 sinngemäss.


Stand am 1. November 2010
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