5. Kapitel: Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich, Bäckereimarmelade und Milchkonfitüre
3. Abschnitt: Maronencrème
< Art. 15 Definition
> Art. 17 Brotaufstrich
Art. 16 Anforderungen
1 Für die Herstellung von 1000 g Maronencrème muss mindestens 380 g Mark der Edelkastanie verwendet werden.
2 Maronencrème muss mindestens 60 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.1
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4631). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
Stand am 1. November 2010
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