Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich, Bäckereimarmelade und Milchkonfitüre
1. Abschnitt: Konfitüre und Gelée
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Art. 12 Anforderungen

1 Für die Herstellung von Erzeugnissen nach diesem Kapitel dürfen nur frische, gesunde, nicht verdorbene Früchte verwendet werden, denen keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, die sich im geeigneten Reifezustand befinden und gereinigt und geputzt sind.1

2 Zur Herstellung von Konfitüre extra und Gelée extra dürfen nicht verwendet werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten.2

3 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre oder Gelée müssen mindestens 350 g Pulpe oder Fruchtmark beziehungsweise Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden.3

4 Abweichend von Absatz 3 gelten für:

a.4
schwarze Johannisbeeren, rote Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten: 250 g;
b.
Ingwer: 150 g;
c.
Kaschuäpfel: 160 g;
d.
Passionsfrüchte: 60 g.

5 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre extra oder Gelée extra müssen mindestens 450 g Pulpe beziehungsweise Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden.

6 Abweichend von Absatz 5 gelten für:

a.5
schwarze Johannisbeeren, rote Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten: 350 g;
b.
Ingwer: 250 g;
c.
Kaschuäpfel: 230 g;
d.
Passionsfrüchte: 80 g.

7 Hagenbuttenkonfitüre extra sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren kann ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden.6

8 Bei der Berechnung der Mengen nach den Absätzen 3–6 wird bei Gelée und Gelée extra das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Auszüge verwendet wurde.7

9 Konfitüre und Konfitüre extra von Zitrusfrüchten dürfen aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.8

10 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra müssen mindestens 60 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.9

11 Bei Mischungen wird der in den Absätzen 3–6 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.10


1 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4631). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
2 Ursprünglich: Abs. 1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4631). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4945).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4945).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4945).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4631). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
8 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4631). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
9 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4631). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4631). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.


Stand am 1. November 2010
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