Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich, Bäckereimarmelade und Milchkonfitüre
1. Abschnitt: Konfitüre und Gelée
< Art. 10 Anforderungen
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Art. 111 Geltungsbereich und Definitionen

1 Die Bestimmungen über Früchte in diesem Kapitel gelten auch für:

a.
Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen;
b.
die frischen oder haltbar gemachten geniessbaren Wurzeln der Ingwerpflanze.

2 Pulpe (Fruchtpulpe) ist der geniessbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht; er kann in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein.

3 Fruchtmark bezeichnet den geniessbaren Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.

4 Als wässriger Auszug von Früchten gilt der gesamte in Wasser lösliche Teil der Früchte ausser den technisch unvermeidbaren Verlusten.

5 Konfitüre ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Pulpe oder Fruchtmark aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser.

6 Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten sowie Wasser.

7 Gelée und Gelée extra sind hinreichend gelierte Mischungen von Zuckerarten sowie von Saft oder von wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten.

8 Konfitüre und Gelée aus Morinda citrifolia (Noni) darf höchstens 133 g Nonifruchtpüree pro 100 g Fertigprodukt, basierend auf der Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produktes von 100 g ergibt, respektive höchstens 30 g Nonikonzentrat pro 100 g Endprodukt enthalten. Die Anforderungen an das Nonifruchtpüree und das Nonikonzentrat müssen die Anforderungen gemäss Anhang 1 des Beschlusses 2010/228/EU2 erfüllen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4631). Siehe auch die UeB der Änd. am Schluss dieses Textes.
2 Beschluss 2010/228/EU der Kommission vom 21. April 2010 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Püree und Konzentrat aus Früchten von Morinda citrifolia als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 49.


Stand am 1. November 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen