Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

817.022.105

Verordnung des EDI
über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte
Erzeugnisse

vom 23. November 2005 (Stand am 22. März 2009)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

2. Abschnitt: Speiseöl

Art. 2 Definition

Art. 3 Anforderungen

Art. 4 Sachbezeichnung

Art. 5 Übrige Kennzeichnung

3. Abschnitt: Speisefette und Grieben

Art. 6 Definition

Art. 7 Anforderungen

Art. 8 Sachbezeichnung

Art. 9 Übrige Kennzeichnung

4. Abschnitt: Margarine, Minarine, Streichfette

Art. 10 Definitionen

Art. 11 Anforderungen

Art. 12 Sachbezeichnung

Art. 13 Übrige Kennzeichnung

5. Abschnitt: Mayonnaise, Salatmayonnaise

Art. 14 Definition

Art. 15 Anforderungen

6. Abschnitt: Salatsauce

Art. 16 Definition

Art. 17 Anforderungen

6a. Abschnitt:2 Milch- und Rahmanaloge

Art. 17a Definition

Art. 17b Kennzeichnung

7. Abschnitt: Anpassung der Anhänge

Art. 18

8. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 19

Schlussbestimmung der Änderungen vom 15. Nov. 20063

Die von den Änderungen nach Ziffer I betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 7. März 20084

1 Lebensmittel, die den Änderungen vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2009 nach bisherigem Recht abgegeben werden. Hinsichtlich der Artikel 3 Absatz 5 und 7 Absatz 6 gilt für diese Lebensmittel Folgendes:

a.
Pflanzliches Speiseöl und pflanzliches Speisefett darf noch bis zum 31. März 2009 nach bisherigem Recht als solches an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
b.
Lebensmittel, die bis zum 31. März 2009 mit pflanzlichem Speiseöl oder pflanzlichem Speisefett hergestellt worden sind, das die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 5 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 6 nicht erfüllt, dürfen auch nach diesem Datum noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Bei nach diesem Datum hergestellten Lebensmitteln darf der Trans-Fettsäuren-Gehalt im Gesamtanteil der pflanzlichen Speiseöle oder Speisefette des Endprodukts die Summe von 2 g pro 100 g pflanzliches Speiseöl oder Speisefett nicht überschreiten.5

2 Fischöl, das der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entspricht, darf bis 31. März 2009 aus Betrieben in Drittländern eingeführt werden, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission vom 6. November 20066 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmassnahmen für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmassnahmen zu diesem Zweck zugelassen wurden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 20097

1 Fischöl darf noch bis zum 30. April 2009 aus Betrieben in Ländern ausserhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden, die von der EG—Kommission vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/20068 zu diesem Zweck zugelassen wurden.

2 Aus Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums darf Fischöl noch bis zum 30. Juni 2009 mit Bescheinigungen eingeführt werden, die deren nationalen Bestimmungen vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2074/20059 entsprechen, sofern diese Bescheinigungen vor dem 30. April 2009 ordnungsgemäss ausgefüllt und unterzeichnet werden.


Anhang 1 Anforderungen an Speiseöl
Anhang 2 Anforderungen an tierische Fette

 AS 2005 6009


1 SR 817.02
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 7. März 2008 (AS 2008 993).
3 AS 2006 4941
4 AS 2008 993
5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. März 2009, in Kraft seit 22. März 2009 (AS 2009 1023).
6 ABl L 320 vom 18.11.2006, S. 13
7 AS 2009 1023
8 Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission vom 6. Nov. 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 hinsichtlich der Durchführungsmassnahmen für gewisse zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zur Aufhebung bestimmter Durchführungsmassnahmen, ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 13.
9 Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dez. 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.


Stand am 22. März 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen