817.022.104
Verordnung des EDI
über Speziallebensmittel
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2012)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze 2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und GeltungsbereichArt. 2 Definition
Art. 3 Anforderungen
Art. 4 Kennzeichnung
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 5 Lactosearme und lactosefreie LebensmittelArt. 6
Art. 7 Speisesalzersatz, Diätsalz
Art. 8 Eiweissarme Lebensmittel
Art. 9 Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit
Art. 10–12
Art. 13 Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel
Art. 14 und 15
Art. 16 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Art. 17 Säuglingsanfangsnahrung: Definition und Anforderungen
Art. 17a Säuglingsanfangsnahrung: Kennzeichnung
Art. 17b Säuglingsanfangsnahrung: Meldepflicht
Art. 18 Folgenahrung: Definition und Anforderungen
Art. 18a Folgenahrung: Kennzeichnung
Art. 19 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Art. 20 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)
Art. 20a Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
Art. 21 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel
Art. 22 Nahrungsergänzungsmittel
Art. 22a Nährhefe
Art. 22b Mikroalgen und kalziumhaltige Rotalgen
Art. 23 Coffeinhaltige Spezialgetränke
Schlussbestimmung der Änderungen vom 15. November 20062
Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Schlussbestimmung der Änderungen vom 7. März 20083
1 Lebensmittel, die den Änderungen vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2010 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 In Ergänzung zu Absatz 1 dürfen Produkte mit bereits vor dem 7. März 2008 be-stehenden Handelsmarken oder Markennamen, die der Änderung vom 7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, noch bis zum 19. Januar 2022 an Konsu-mentinnen und Konsumenten abgegeben werden.4
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Mai 20095
Lebensmittel, die den Bestimmungen gemäss der Änderung vom 11. Mai 2009 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2012 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und abgegeben werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Oktober 20106
1 Lebensmittel, die der Änderung vom 13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden.
2 Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.7
Anhang 1
- Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung
- 1
- Energiewert
- 2
- Proteine
- 3
- Fette
- 4
- Nahrungsfasern
- 5
- Vitamine und Mineralstoffe
Anhang 2
- Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung
- 1 Energie
- 2 Proteine
- 3 Taurin
- 4 Cholin
- 5 Lipide
- 6 Phospholipide
- 7 Inositol
- 8 Kohlenhydrate
- 9 Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide
- 10 Mineralstoffe
- 11 Vitamine
- 12 Nukleotide
Anhang 2a
- Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säugling...
- 1 Proteingehalt
- 2 Proteinquelle
- 3 Proteinverarbeitung
- 4 Proteinqualität
Anhang 3
- Zulässige Nährstoffe für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung
- 1. Vitamine
- 2. Mineralstoffe
- 3. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen
- 4. Sonstige
Anhang 4
- Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine...
- 1. Nährwertbezogene Angaben
- 2. Gesundheitsbezogene Angaben (einschliesslich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)
Anhang 5
- Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung
- 1 Energie
- 2 Proteine
- 3 Taurin
- 4 Lipide
- 5 Phospholipide
- 6 Kohlenhydrate
- 7 Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide
- 8 Mineralstoffe
- 9 Vitamine
- 10 Nukleotide
Anhang 6
- Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder b...
Anhang 7
- Anforderungen an die Zusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder
- 1
- Getreideanteil
- 2
- Protein
- 3
- Kohlenhydrate
- 4
- Fette
- 5
- Mineralstoffe
- 6
- Vitamine
Anhang 8
- Anforderungen an die Zusammensetzung anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
- 1
- Proteine
- 2
- Kohlenhydrate
- 3
- Fett
- 4
- Natrium
- 5
- Vitamine
Anhang 9
- Zulässige Nährstoffe für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
- 1. Vitamine
- 2. Aminosäuren
- 3. Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente)
- 4. Sonstige
Anhang 10
- Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, die Getreidebeikost und anderer Beikost...
Anhang 11
- Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung und an Protein- und Aminosäurepräparate
- I. Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung
- II. Anforderungen an Protein- und Aminosäurepräparate
Anhang 12
- Zulässige Substanzen in Nahrungsmitteln für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Erg...
Anhang 13
- Vitamine, Mineralstoffe und andere Nährstoffe in den für Erwachsene zugelassenen Tagesdosen
Anhang 14
- Zulässige Verbindungen der Nährstoffe
- Kategorie 1: Vitamine
- Kategorie 2: Mineralstoffe
- Kategorie 3: Aminosäuren
- Kategorie 4: Sonstige
Anhang 14a
- Wesentliche Zusammensetzung von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke
- Werte für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in diätetisch vollständigen Lebensmitteln für...
- Werte für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in diätetisch vollständigen Lebensmitteln, die...
Anhang 15
- Höchstmengen bestimmter Stoffe in coffeinhaltigen Spezialgetränken
1 SR 817.02
2 AS 2006 4919
3 AS 2008 961
4 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 17. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 973).
5 AS 2009 1997
6 AS 2010 4615
7 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6253).