2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
< Art. 10–12
> Art. 14 und 15
Art. 13 Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel
Für Diabetikerinnen und Diabetiker verwendbare Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Der Gehalt an Fett darf nicht höher sein als im entsprechenden Normalerzeugnis.
- b.
- Sie dürfen folgende Zugaben nicht enthalten:
- 1.
- Glucose, Glucosesirup, Invertzucker und Disacharide,
- 2.
- Maltodextrine, ausser wenn sie als Trägerstoff verwendet werden und der Anteil im genussfertigen Produkt höchstens 2 Massenprozent beträgt.
- c.
- Lactose darf nur zugegeben sein, wenn sie als Trägerstoff von Süssstoffen verwendet wird und die Mischung eine mindestens zwanzigfache Süsskraft im Verhältnis zu Zucker hat.
- d.
- An Stelle der Stoffe nach den Buchstaben b und c dürfen nur Fructose, Süssungsmittel sowie Polydextrose zugegeben werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen