Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
< Art. 1012
> Art. 14 und 15

Art. 13 Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel

Für Diabetikerinnen und Diabetiker verwendbare Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Der Gehalt an Fett darf nicht höher sein als im entsprechenden Normalerzeugnis.
b.
Sie dürfen folgende Zugaben nicht enthalten:
1.
Glucose, Glucosesirup, Invertzucker und Disacharide,
2.
Maltodextrine, ausser wenn sie als Trägerstoff verwendet werden und der Anteil im genussfertigen Produkt höchstens 2 Massenprozent beträgt.
c.
Lactose darf nur zugegeben sein, wenn sie als Trägerstoff von Süssstoffen verwendet wird und die Mischung eine mindestens zwanzigfache Süsskraft im Verhältnis zu Zucker hat.
d.
An Stelle der Stoffe nach den Buchstaben b und c dürfen nur Fructose, Süssungsmittel sowie Polydextrose zugegeben werden.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen