Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Lebensmittel
2. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 7 Markttests
> Art. 9 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate

Art. 8 Allgemeine Anforderungen

1 Nahrungsmittel dürfen Stoffe und Organismen nur in Mengen enthalten, welche die menschliche Gesundheit nicht gefährden können.

2 Lebensmittel dürfen nicht verdorben, verunreinigt oder sonst im Wert vermindert sein.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen