Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
< Art. 68 Konformitätsbescheinigungen, Gesundheits- und Genusstauglichkeitszeugnis
> Art. 70 Departementsverordnungen

Art. 69 Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

1 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, welche den Anforderungen von Artikel 13 beziehungsweise 14 LMG nicht entsprechen, dürfen nicht ausgeführt werden.1

2 Für die Ausfuhr bestimmte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände dürfen von den Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen, sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies verlangen oder zulassen; vorbehalten bleibt Absatz 3. Solche Waren sind deutlich als für die Ausfuhr bestimmt zu kennzeichnen.

3 Erzeugnisse, die mit einer nach schweizerischem Recht geschützten geografischen Herkunftsangabe ausgeführt werden, müssen den schweizerischen Vorschriften über die Verwendung der geografischen Herkunftsangabe entsprechen.

4 Betriebe, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder transportieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, haben der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden:

a.
die Art und die Menge der zur Ausfuhr bestimmten Waren;
b.
inwiefern die betreffenden Waren von der schweizerischen Gesetzgebung abweichen.

5 Das BAG kann einen Betrieb amtlich als Ausfuhrbetrieb anerkennen, wenn dies das Bestimmungsland für eine Einfuhr verlangt. Der Betrieb hat seinem Gesuch die gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes beizulegen.

6 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überwacht die Ausfuhrbetriebe.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4909).


Stand am 1. Januar 2012
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