Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Kontrollen
2. Abschnitt: Amtliche Kontrollen
< Art. 58 Durchführung der Probenahme
> Art. 60 Aufsicht über den Vollzug

Art. 59 Vergütung

1 Führt die Analyse der Probe zu keiner Beanstandung, so kann der Eigentümer oder die Eigentümerin die Vergütung ihres Ankaufswertes verlangen, sofern die Probe einen bestimmten Warenwert überschreitet.

2 Das EDI bestimmt diesen Warenwert.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen