Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände
4. Abschnitt: Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt
< Art. 36 Verpackungen kosmetischer Mittel
> Art. 38 Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 37 Allgemeine Anforderungen

1 Gegenstände, die bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch mit der Haut, den Haaren oder den Schleimhäuten des Mundes oder der äusseren Genitalregionen in Berührung gelangen (Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Zahnstocher, Zahnseide, Bestecke, Windeln, Nuggis usw.), dürfen Stoffe nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind.

2 Diesen Gegenständen dürfen aromatisierende, parfümierende oder desodorierende Substanzen zugesetzt werden.

3 Verboten ist der Zusatz von Substanzen, welche den Erzeugnissen pharmakologische Wirkungen verleihen, wie Nikotin oder Desinfektionsmittel.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen