3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände
2. Abschnitt: Bedarfsgegenstände
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Art. 33 Definition
Bedarfsgegenstände sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln mit diesen in Berührung zu kommen.
Stand am 1. Januar 2012
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