Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände
2. Abschnitt: Bedarfsgegenstände
< Art. 32 Markttests
> Art. 34 Anforderungen

Art. 33 Definition

Bedarfsgegenstände sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln mit diesen in Berührung zu kommen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen