3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 30 Grundsatz
> Art. 32 Markttests
Art. 31 Kennzeichnung, Anpreisung und Verpackung
1 Die Angaben über Gebrauchsgegenstände, ihre Anpreisung und Verpackung müssen so gestaltet sein, dass keine Gefahr einer gesundheitsschädigenden Verwendung des Gebrauchsgegenstandes besteht.
2 Die Angaben müssen angebracht werden:
- a.
- an gut sichtbarer Stelle;
- b.
- in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift;
- c.
- in mindestens einer Amtssprache.
3 Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder —verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen (z. B. medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen, ärztliche Empfehlungen) sind verboten.
4 Bei Zahn- und Mundpflegemitteln sind Hinweise auf kariesverhütende sowie auf andere zahnmedizinisch vorbeugende Eigenschaften erlaubt, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können.1
5 Das EDI regelt:
- a.
- welche Angaben erforderlich sind;
- b.
- wie die Angaben auszugestalten und anzubringen sind;
- c.
- welche Anforderungen Aufmachung und Verpackung erfüllen müssen.
1 Fassung durch Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 789).