Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 30 Grundsatz
> Art. 32 Markttests

Art. 31 Kennzeichnung, Anpreisung und Verpackung

1 Die Angaben über Gebrauchsgegenstände, ihre Anpreisung und Verpackung müssen so gestaltet sein, dass keine Gefahr einer gesundheitsschädigenden Verwendung des Gebrauchsgegenstandes besteht.

2 Die Angaben müssen angebracht werden:

a.
an gut sichtbarer Stelle;
b.
in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift;
c.
in mindestens einer Amtssprache.

3 Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder —verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen (z. B. medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen, ärztliche Empfehlungen) sind verboten.

4 Bei Zahn- und Mundpflegemitteln sind Hinweise auf kariesverhütende sowie auf andere zahnmedizinisch vorbeugende Eigenschaften erlaubt, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können.1

5 Das EDI regelt:

a.
welche Angaben erforderlich sind;
b.
wie die Angaben auszugestalten und anzubringen sind;
c.
welche Anforderungen Aufmachung und Verpackung erfüllen müssen.

1 Fassung durch Ziff. I der V vom 7. März 2008 (AS 2008 789).


Stand am 1. Mai 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen