Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Lebensmittel
6. Abschnitt: Kennzeichnung von Lebensmitteln
< Art. 28 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate
> Art. 30 Grundsatz

Art. 29 Angaben über den Nährwert

1 Lebensmittel dürfen mit Angaben über den Nährwert versehen werden.

2 Das EDI:

a.
regelt, wie eine Nährwertkennzeichnung auszugestalten ist;
b.
kann bei bestimmten Lebensmitteln Angaben über den Nährwert vorschreiben.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen