2. Kapitel: Lebensmittel
5. Abschnitt: Gentechnisch veränderte Organismen
< Art. 24 Pflicht zur Dokumentation
> Art. 26 Vorverpackte Lebensmittel
Art. 25 Trennung des Warenflusses
1 Wer mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen umgeht, die GVO sind oder solche enthalten, hat im Rahmen der «Guten Herstellungspraxis» Vorgaben festzulegen und Massnahmen zu ergreifen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden.
2 Zu diesem Zweck legt das EDI die Anforderungen an ein geeignetes System zur Qualitätssicherung fest.
Stand am 1. Mai 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen