Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Lebensmittel
4. Abschnitt: Technologische Verfahren
< Art. 18 Zusatz von essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen zu Lebensmitteln
> Art. 20 Bewilligungspflichtige Verfahren

Art. 19 Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit

1 Lebensmittel, die sich dazu eignen, können zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit biologischen, chemischen oder physikalischen Verfahren unterzogen werden.

2 Die Verfahren sind so anzuwenden, dass die Lebensmittel gesundheitlich unbedenklich bleiben und die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig verändert werden.

3 Das EDI regelt:

a.
die Rahmenbedingungen und die Temperaturen der Wärmebehandlungen, der Kühlhaltung und des Tiefgefrierens;
b.
die Anwendungsbedingungen biologischer, chemischer und physikalischer Verfahren.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen