2. Kapitel: Lebensmittel
2. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 10 Täuschungsverbot
> Art. 11a Anpreisungsbeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung
Art. 11 Abgabe- und Anpreisungsbeschränkungen für alkoholische Getränke
1 Alkoholische Getränke dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung.
2 Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind. Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 1 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen.
3 Jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:
- a.
- an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden;
- b.
- in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden;
- c.
- auf Gegenständen, die hauptsächlich Jugendliche benutzen;
- d.
- auf Gegenständen, die an Jugendliche unentgeltlich abgegeben werden.
4 Das EDI erlässt dazu ergänzende Bestimmungen.