Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Definitionen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a.
das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, Lagern, Transportieren, Kennzeichnen, Anpreisen und Abgeben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
b.
den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
c.
die Selbstkontrolle und die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, namentlich die Probenahme, die Beurteilungsgrundlagen und Untersuchungsmethoden, ihre Erfassung im Lebens- mittelbuch und die Anforderungen an die mit der Lebensmittelkontrolle betrauten Personen;
d.
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
e.
die Erhebung von Gebühren durch Bund und Kantone beim Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;
f.
die Übertragung der Rechtsetzungskompetenz und das bundesinterne Entscheidverfahren im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:

a.
der Verordnung vom 23. November 20051 über die Primärproduktion (VPrP) und der Verordnung vom 23. November 20052 über das Schlachten und die Fleischkontrolle sowie der sich darauf stützenden Erlasse;
b.
der Verordnung vom 30. Oktober 19853 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.

3 Für Tabak, Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen gelten die Artikel 10, 14–29 und 50–54 nicht; für sie gelten die entsprechenden Bestimmungen der Tabakverordnung vom 27. Oktober 20044 (TabV).5


1 SR 916.020
2 SR 817.190
3 SR 916.472
4 SR 817.06
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4909).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen