2. Kapitel: Lebensmittel
2. Abschnitt: Grundsätze
< Art. 8 Allgemeine Anforderungen
> Art. 10 Täuschungsverbot
Art. 9 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate
Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen so beschaffen sein, dass sich daraus bei sachgemässer Behandlung oder Verarbeitung einwandfreie Lebensmittel ergeben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen