Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Schlussbestimmungen
< Art. 78
> Art. 80 Übergangsbestimmungen

Art. 79 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind in Anhang 2 geregelt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen