Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Lebensmittel
1. Abschnitt: Zulässige Lebensmittel
< Art. 6 Bewilligungsverfahren
> Art. 8 Allgemeine Anforderungen

Art. 7 Markttests

1 Das BAG kann für Lebensmittel, welche weder umschrieben noch bewilligt sind, einen Markttest bewilligen. Es hört dazu vorgängig die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden an.

2 Es legt in der Bewilligung die Bedingungen und Auflagen für den Markttest fest; dabei stellt es den Schutz der Gesundheit und den Schutz vor Täuschung sicher. Die Bewilligung wird befristet. Das BAG veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Internet periodisch eine Liste der neu erteilten Bewilligungen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen