Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Kontrollen
2. Abschnitt: Amtliche Kontrollen
< Art. 65a Monitoring zur Bekämpfung von Zoonoseerregern
> Art. 66 Departementsverordnungen

Art. 65b1 Monitoring zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen

Das BAG kann Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern aus Lebensmitteln und klinischen Isolaten erheben oder solche Erhebungen veranlassen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4909).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen