5. Kapitel: Kontrollen
2. Abschnitt: Amtliche Kontrollen
< Art. 64 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
> Art. 65a Monitoring zur Bekämpfung von Zoonoseerregern
Art. 65 Notfallpläne
1 Das BAG erstellt gemeinsam mit BVET und BLW und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sowie der Oberzolldirektion Notfallpläne für das Krisenmanagement.
2 Die Notfallpläne enthalten insbesondere Informationen über:
- a.
- die Amtsstellen und Organisationen, die zu beteiligen sind;
- b.
- ihre Aufgaben im Krisenfall;
- c.
- die Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den beteiligten Amtsstellen und Organisationen.
3 Sie werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen