Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Kontrollen
1. Abschnitt: Selbstkontrolle
< Art. 55 Dokumentation der Selbstkontrolle
> Art. 56 Regelmässige und risikobasierte Kontrollen

Art. 55a1 Eigene Zoonoseuntersuchungen

Lebensmittelbetriebe, welche selber Untersuchungen auf Zoonoseerreger durchführen, die auch Gegenstand eines Überwachungsprogrammes im Sinne von Artikel 65a sind, sind verpflichtet:

a.
Ergebnisse und isolierte Stämme während mindestens drei Jahren aufzubewahren;
b.
den zuständigen Behörden auf Verlangen die Ergebnisse mitzuteilen oder Erregerisolate vorzulegen.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4909).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen