5. Kapitel: Kontrollen
1. Abschnitt: Selbstkontrolle
< Art. 54 Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände
> Art. 55a Eigene Zoonoseuntersuchungen
Art. 55 Dokumentation der Selbstkontrolle
1 Alle Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren.
2 Das EDI kann die Art und Weise der Selbstkontrolle sowie die Einzelheiten der Dokumentation regeln.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen