Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Kontrollen
1. Abschnitt: Selbstkontrolle
< Art. 54 Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände
> Art. 55a Eigene Zoonoseuntersuchungen

Art. 55 Dokumentation der Selbstkontrolle

1 Alle Massnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren.

2 Das EDI kann die Art und Weise der Selbstkontrolle sowie die Einzelheiten der Dokumentation regeln.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen