2. Kapitel: Lebensmittel
1. Abschnitt: Zulässige Lebensmittel
< Art. 4 Umschriebene Lebensmittel
> Art. 6 Bewilligungsverfahren
Art. 5 Nicht umschriebene Lebensmittel
1 Lebensmittel, welche nicht vom EDI umschrieben sind, bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
2 Die Bewilligung wird nur an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. Auswärtige Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen, welche um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen hat.
3 Die Bewilligung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Sie kann erneuert werden. Sie erlischt, wenn das Lebensmittel vom EDI umschrieben wird oder wenn vor Ablauf der Bewilligungsfrist kein Gesuch um Erneuerung eingereicht wird.
4 Das BAG kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Gesundheitsgefährdung oder eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausgeschlossen werden kann.
5 Ein nach Absatz 1 bewilligtes Lebensmittel darf als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel nach Artikel 4 Absatz 3 eingesetzt werden. Bewilligungsauflagen gelten für das zusammengesetzte Lebensmittel sinngemäss.