Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Kontrollen
1. Abschnitt: Selbstkontrolle
< Art. 48 Departementsverordnungen
> Art. 50 Rückverfolgbarkeit

Art. 49 Grundsatz

1 Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

2 Um den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, ist die verantwortliche Person zur Selbstkontrolle verpflichtet.

3 Wichtige Instrumente der Selbstkontrolle sind insbesondere:

a.
die Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken (Gute Hygienepraxis, Gute Herstellungspraxis);
b.
die Anwendung von Verfahren, die auf den Prinzipien des HACCP-Konzepts (Art. 51) beruhen;
c.
die Rückverfolgbarkeit;
d.
die Probenahme und die Analyse von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen