5. Kapitel: Kontrollen
1. Abschnitt: Selbstkontrolle
< Art. 48 Departementsverordnungen
> Art. 50 Rückverfolgbarkeit
Art. 49 Grundsatz
1 Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2 Um den Anforderungen nach Absatz 1 zu genügen, ist die verantwortliche Person zur Selbstkontrolle verpflichtet.
3 Wichtige Instrumente der Selbstkontrolle sind insbesondere:
- a.
- die Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken (Gute Hygienepraxis, Gute Herstellungspraxis);
- b.
- die Anwendung von Verfahren, die auf den Prinzipien des HACCP-Konzepts (Art. 51) beruhen;
- c.
- die Rückverfolgbarkeit;
- d.
- die Probenahme und die Analyse von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen