2. Kapitel: Lebensmittel
1. Abschnitt: Zulässige Lebensmittel
< Art. 3 Verantwortliche Person
> Art. 5 Nicht umschriebene Lebensmittel
Art. 4 Umschriebene Lebensmittel
1 Zulässig sind folgende Arten von Lebensmitteln:
- a.
- Milch und Milchprodukte (inkl. Käse und Butter);
- b.
- Fleisch und Fleischprodukte;
- c.
- Fischereierzeugnisse;
- d.
- lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;
- e.
- Schnecken und Frösche;
- f.
- Eier und Eiprodukte;
- g.
- Honig, Blütenpollen und Gelée royale;
- h.
- Speiseöle und -fette und daraus hergestellte Produkte (inkl. Margarine und Mayonnaise);
- i.
- Getreide- und Getreideprodukte, Müllereiprodukte sowie Hülsenfrüchte (inkl. Brot, Backwaren, Teigwaren und Produkte aus Pflanzenproteinen);
- j.
- Pudding und Crèmen;
- k.
- Obst und Gemüse und daraus hergestellte Produkte (inkl. Konfitüre und ähnliche Erzeugnisse);
- l.
- Speisepilze, Hefe;
- m.
- Zuckerarten, Konditorei- und Zuckerwaren, Melasse, Speiseeis;
- n.
- Kakao, Schokolade und andere Kakaoerzeugnisse;
- o.
- Gewürze, Salz, Essig, Senf, Würze, Suppen, Fleischextrakt, Bouillon, Sulze und Saucen;
- p.
- Trink-, Quell- und Mineralwasser;
- q.
- alkoholfreie Getränke (insbes. Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden);
- r.
- alkoholische Getränke (insbes. Wein, Obst- und Fruchtwein, Bier, Spirituosen);
- s.
- Speziallebensmittel.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI):
- a.
- umschreibt die einzelnen Arten von Lebensmitteln und bestimmt die Sachbezeichnungen;
- b.
- legt die Anforderungen an die zulässigen Lebensmittel fest;
- c.
- legt fest, welche Tierarten zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind.
3 Zulässig sind auch Mischungen und Zubereitungen aus Lebensmitteln nach Absatz 2.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen