Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Lebensmittel
1. Abschnitt: Zulässige Lebensmittel
< Art. 3 Verantwortliche Person
> Art. 5 Nicht umschriebene Lebensmittel

Art. 4 Umschriebene Lebensmittel

1 Zulässig sind folgende Arten von Lebensmitteln:

a.
Milch und Milchprodukte (inkl. Käse und Butter);
b.
Fleisch und Fleischprodukte;
c.
Fischereierzeugnisse;
d.
lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;
e.
Schnecken und Frösche;
f.
Eier und Eiprodukte;
g.
Honig, Blütenpollen und Gelée royale;
h.
Speiseöle und -fette und daraus hergestellte Produkte (inkl. Margarine und Mayonnaise);
i.
Getreide- und Getreideprodukte, Müllereiprodukte sowie Hülsenfrüchte (inkl. Brot, Backwaren, Teigwaren und Produkte aus Pflanzenproteinen);
j.
Pudding und Crèmen;
k.
Obst und Gemüse und daraus hergestellte Produkte (inkl. Konfitüre und ähnliche Erzeugnisse);
l.
Speisepilze, Hefe;
m.
Zuckerarten, Konditorei- und Zuckerwaren, Melasse, Speiseeis;
n.
Kakao, Schokolade und andere Kakaoerzeugnisse;
o.
Gewürze, Salz, Essig, Senf, Würze, Suppen, Fleischextrakt, Bouillon, Sulze und Saucen;
p.
Trink-, Quell- und Mineralwasser;
q.
alkoholfreie Getränke (insbes. Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden);
r.
alkoholische Getränke (insbes. Wein, Obst- und Fruchtwein, Bier, Spirituosen);
s.
Speziallebensmittel.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI):

a.
umschreibt die einzelnen Arten von Lebensmitteln und bestimmt die Sachbezeichnungen;
b.
legt die Anforderungen an die zulässigen Lebensmittel fest;
c.
legt fest, welche Tierarten zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind.

3 Zulässig sind auch Mischungen und Zubereitungen aus Lebensmitteln nach Absatz 2.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen